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Recht 11 Min. Lesezeit

Erstinformation nach § 15 VersVermV: Was 2026 auf Ihre Website gehört (mit Muster)

Ausgedrucktes Formular der Erstinformation nach Paragraf 15 VersVermV auf dem Schreibtisch eines Versicherungsvermittlers

Die Erstinformation nach § 15 VersVermV ist die Statusinformation, die jeder Versicherungsvermittler seinem Kunden beim ersten Geschäftskontakt in Textform mitteilen muss. Sie enthält Name und betriebliche Anschrift, den Status (Makler, Vertreter oder Berater), die Vermittlerregisternummer samt Prüfmöglichkeit, die zuständigen Schlichtungsstellen, Angaben zu Beteiligungen an oder von Versicherungsunternehmen sowie die Art der Vergütung. Eine Seite auf der Website allein genügt der Textform nicht — das Dokument muss dem Kunden zugehen, etwa als PDF per E-Mail oder ausgedruckt zum Termin. Dieser Beitrag geht jede Pflichtangabe durch, grenzt die Erstinformation von Impressum und Datenschutzerklärung ab und enthält ein Muster zum Anpassen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine praxisorientierte Einordnung nach bestem Wissen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Verordnungstext; lassen Sie Ihre Fassung im Zweifel anwaltlich prüfen. Stand: August 2026.

Was ist die Erstinformation?

Die Erstinformation — im Verordnungstext „statusbezogene Informationen“ — ist die Pflichtmitteilung, mit der sich ein Versicherungsvermittler gegenüber dem Kunden zu erkennen gibt. Sie beantwortet drei Fragen, bevor über Produkte gesprochen wird: Wer sind Sie? In wessen Auftrag handeln Sie? Und woran verdienen Sie?

Der Hintergrund ist die europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD), die 2018 in deutsches Recht überführt wurde. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Kunde eine Empfehlung nur dann einordnen kann, wenn er weiß, ob sein Gegenüber im Auftrag des Kunden (Makler), im Auftrag eines Versicherers (Vertreter) oder gegen Honorar ohne Provisionsbezug (Berater) tätig ist.

Wer muss eine Erstinformation abgeben?

  • Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
  • Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO, auch gebundene Vertreter nach § 34d Abs. 7 GewO
  • Versicherungsberater nach § 34e GewO
  • Produktakzessorische Vermittler im Rahmen ihrer Erlaubnis

Die Pflicht trifft den Gewerbetreibenden, nicht das Unternehmen im Hintergrund. Wer als angestellter Vermittler auftritt, klärt die Zuordnung mit dem Arbeitgeber; wer als selbstständiger Untervermittler für einen Maklerpool arbeitet, gibt seine eigene Erstinformation ab — nicht die des Pools.

Wann muss sie übergeben werden?

„Beim ersten Geschäftskontakt“ — also bevor eine Beratung beginnt und lange bevor ein Antrag ausgefüllt wird. Praktisch heißt das:

Erstkontakt über …ZeitpunktÜbliche Umsetzung
Telefondirekt im AnschlussPDF per E-Mail, noch am selben Tag
Website-Formularmit der ersten AntwortPDF als Anhang der Bestätigungsmail
Termin vor Ortzu Beginn des GesprächsAusdruck, Erhalt wird quittiert
Videoberatungvor BeratungsbeginnPDF vorab per E-Mail
Empfehlung / Netzwerkpartnerbeim ersten eigenen KontaktPDF per E-Mail

Dokumentieren Sie die Übergabe. Im Streitfall zählt nicht, dass Sie informiert haben, sondern dass Sie es belegen können — mit versendeter E-Mail, quittiertem Ausdruck oder einem Vermerk im Beratungsprotokoll.

Warum die Website allein nicht genügt

Verlangt ist Textform im Sinne des § 126b BGB: eine lesbare, dauerhaft speicherbare Erklärung, die dem Empfänger zugeht. Eine Seite, die auf Ihrer Website abrufbar ist, geht niemandem zu — der Kunde müsste sie selbst suchen.

Die saubere Lösung besteht aus beidem:

  1. Eine eigene Seite auf der Website unter einer festen Adresse wie /erstinformation, verlinkt in der Fußzeile. Interessenten sehen dort nach, bevor sie anrufen — und Suchmaschinen wie KI-Systeme lesen daraus Ihren Status.
  2. Dasselbe Dokument als PDF, das automatisch mit jeder Anfragebestätigung mitgeht. Damit ist die Textform erfüllt und die Übergabe dokumentiert.

Wie die Erstinformation in die Seitenstruktur einer Vermittlerwebsite passt, steht im Beitrag Diese 7 Seiten brauchen Sie.

Welche Angaben gehören hinein?

Die Pflichtangaben nach § 15 VersVermV im Überblick — mit dem, was in der Praxis am häufigsten fehlt:

AngabeWas konkret hineingehörtHäufiger Fehler
Name und AnschriftVor- und Nachname, Firma, betriebliche AnschriftNur Firmenname ohne die vertretende Person
StatusMakler, Vertreter oder Berater — ausgeschrieben„Versicherungsfachmann“ oder „Finanzberater“ statt der gesetzlichen Bezeichnung
RegisternummerNummer aus dem Vermittlerregister im Format D-XXXX-XXXXX-XXAlte Nummer nach Statuswechsel
PrüfmöglichkeitRegisterstelle mit Anschrift, Telefon und Adresse des RegistersNur „siehe Vermittlerregister“ ohne Kontaktdaten
SchlichtungsstellenAnschriften der zuständigen StellenNur eine von zwei Stellen genannt
BeteiligungenAussage zu Beteiligungen über 10 % — in beide RichtungenPunkt fehlt ganz, weil „trifft nicht zu“
Art der VergütungProvision, Honorar oder MischformMit der IDD hinzugekommen und in Altvorlagen nicht enthalten

Der wichtigste Punkt in dieser Tabelle ist die Zeile „Beteiligungen“. Auch wenn keine Beteiligung besteht, muss das ausdrücklich erklärt werden. Ein Weglassen mit der Begründung „betrifft mich nicht“ ist der Klassiker unter den unvollständigen Erstinformationen.

Den amtlichen Wortlaut finden Sie beim Bundesministerium der Justiz. Ihre Registrierung prüfen und die Angaben der Registerstelle abgleichen können Sie im Vermittlerregister des DIHK.

Erstinformation, Impressum, Datenschutz — was ist der Unterschied?

Drei verschiedene Pflichten, drei verschiedene Rechtsgrundlagen, drei verschiedene Adressaten. Sie lassen sich nicht zusammenlegen, überschneiden sich aber inhaltlich — was regelmäßig zu Widersprüchen führt, wenn nur eines der drei aktualisiert wird.

ErstinformationImpressumDatenschutzerklärung
Grundlage§ 15 VersVermV§ 5 DDG, GewOArt. 13 DSGVO
Adressatder einzelne Kundejeder Website-Besucherjeder Website-Besucher
Zeitpunkterster Geschäftskontaktständig abrufbarständig abrufbar
FormTextform, muss zugehenleicht erkennbar auf der Websiteleicht erkennbar auf der Website
Enthält Status & Registerjajanein
Enthält Vergütungsartjaneinnein
Enthält Schlichtungsstellenjasinnvollnein

Praxistipp: Pflegen Sie Registernummer, Erlaubnisbehörde und Anschrift an genau einer Stelle und übernehmen Sie sie von dort in beide Dokumente. Abweichende Angaben zwischen Impressum und Erstinformation sind nicht nur ein Rechtsrisiko — sie sind für Google und KI-Systeme ein Inkonsistenzsignal, das der Sichtbarkeit schadet.

Muster: Erstinformation für Versicherungsmakler

Zum Kopieren und Anpassen. Die Platzhalter in eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre Angaben; die Anschriften der Schlichtungsstellen prüfen Sie vor der Verwendung.

Erstinformation des Versicherungsmaklers nach § 15 VersVermV

1. Angaben zum Vermittler
[Vorname Nachname], [Firmenbezeichnung]
[Straße Hausnummer], [PLZ Ort]
Telefon: [Nummer] · E-Mail: [Adresse]

2. Status und Erlaubnis
Ich bin als Versicherungsmakler im Sinne des § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig und werde im Auftrag des Kunden tätig. Die Erlaubnis wurde erteilt durch die [zuständige IHK], [Anschrift der IHK].

3. Eintragung im Vermittlerregister
Registrierungsnummer: [D-XXXX-XXXXX-XX]
Registerstelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V., Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon 0180 600 585 0, www.vermittlerregister.info
Die Eintragung kann dort jederzeit überprüft werden.

4. Beteiligungen
Ich halte weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung von mehr als 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ebenso hält kein Versicherungsunternehmen und kein Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital meines Unternehmens.

5. Art der Vergütung
Für meine Vermittlungstätigkeit erhalte ich eine Provision, die im Versicherungsbeitrag enthalten ist. Eine gesonderte Vergütung durch den Kunden erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. [Bei Honorartätigkeit entsprechend anpassen.]

6. Beratungsgrundlage
Meiner Beratung liegt eine ausgewogene Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde. [Wird nur ein Marktausschnitt zugrunde gelegt, ist dieser hier zu benennen.]

7. Schlichtungsstellen
Bei Beschwerden über meine Vermittlungstätigkeit können Sie sich an folgende außergerichtliche Schlichtungsstellen wenden:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin

8. Erhalt
Diese Erstinformation wurde dem Kunden am [Datum] in Textform übermittelt.

Die aktuellen Anschriften der Schlichtungsstellen finden Sie beim Versicherungsombudsmann und beim Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung.

Muster-Abweichungen für Versicherungsvertreter

Für gebundene und ungebundene Vertreter ändern sich drei Punkte:

2. Status und Erlaubnis
Ich bin als Versicherungsvertreter im Sinne des § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig und werde im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig. [Bei gebundenen Vertretern nach § 34d Abs. 7 GewO: Hinweis auf die Erlaubnisfreiheit und das haftende Versicherungsunternehmen.]

6. Beratungsgrundlage
Ich berate auf Grundlage der Produkte folgender Versicherungsunternehmen: [Namen der Versicherer]. Eine ausgewogene Marktuntersuchung findet nicht statt.

5. Art der Vergütung
Für meine Vermittlungstätigkeit erhalte ich eine Provision beziehungsweise Courtage vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, die im Versicherungsbeitrag enthalten ist.

Versicherungsberater nach § 34e GewO stellen zusätzlich klar, dass keinerlei Provision oder sonstige Zuwendung von Versicherungsunternehmen angenommen wird und die Vergütung ausschließlich durch den Kunden erfolgt. Was das für die Außendarstellung bedeutet, unterscheidet sich deutlich — siehe Marketing für Versicherungsmakler und Marketing für Versicherungsvertreter.

Was passiert bei Verstößen?

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. In der Praxis kommt der Ärger allerdings selten von der Behörde, sondern über drei andere Wege:

  • Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände. Fehlende Pflichtangaben gelten als Wettbewerbsverstoß — mit Kosten, die den Aufwand einer korrekten Vorlage um ein Vielfaches übersteigen.
  • Beschwerdeverfahren. Kommt es zum Streit über eine Empfehlung, ist die erste Frage regelmäßig, ob der Kunde ordnungsgemäß über den Status informiert wurde.
  • Prüfung durch die IHK. Bei Stichproben oder anlassbezogen wird die Erstinformation mitgeprüft.

Der Aufwand für eine saubere Fassung liegt bei einer Stunde. Das Verhältnis von Aufwand zu Risiko ist damit eines der besten in der gesamten Regulierung.

So bauen Sie es technisch richtig ein

  1. Eigene Seite unter fester Adresse anlegen, etwa /erstinformation. Nicht als PDF-Link ohne HTML-Seite — Suchmaschinen und KI-Systeme lesen den Text dann schlechter.
  2. In der Fußzeile verlinken, neben Impressum und Datenschutz.
  3. PDF-Version erzeugen mit identischem Inhalt und dem Datum der letzten Änderung.
  4. Automatisch mitsenden: Die Bestätigungsmail auf jede Anfrage bekommt das PDF als Anhang. Damit ist die Textform ohne Zusatzaufwand erfüllt — bei uns gehört das zur CRM- und Automatisierungseinrichtung.
  5. Versand protokollieren, damit die Übergabe belegbar ist.
  6. Jährlich prüfen: Registernummer, Erlaubnisbehörde, Anschriften der Schlichtungsstellen, Vergütungsangabe.

Wenn Sie Ihre Website ohnehin überarbeiten, ist das der richtige Moment dafür — die Pflichtseiten gehören zum Fundament, siehe Websites für Versicherungsvermittler.

Fazit

Die Erstinformation ist keine Formalie, sondern das erste Dokument, das ein Kunde von Ihnen bekommt. Sieben Angaben, eine Stunde Arbeit, ein PDF, das automatisch mitgeht — danach ist der Punkt für Jahre erledigt und Ihr Auftritt an einer Stelle sauber, an der viele Wettbewerber angreifbar sind.

Wenn Sie prüfen lassen wollen, ob Erstinformation, Impressum und Datenschutzerklärung auf Ihrer Website zueinander passen und vollständig sind: Wir sehen uns das im kostenlosen Erstgespräch an und sagen Ihnen, was fehlt. Für die rechtliche Bewertung im Einzelfall arbeiten Sie bitte mit einer Kanzlei zusammen — wir setzen um, was dort festgelegt wird.

Häufige Fragen

Die Erstinformation ist die statusbezogene Pflichtmitteilung, die jeder Versicherungsvermittler seinem Kunden beim ersten Geschäftskontakt in Textform geben muss. Sie enthält Name und betriebliche Anschrift, den Status als Makler, Vertreter oder Berater, die Vermittlerregisternummer mit Prüfmöglichkeit, die zuständigen Schlichtungsstellen, Angaben zu Beteiligungen über 10 Prozent und die Art der Vergütung.

Nein. § 15 VersVermV verlangt Textform im Sinne des § 126b BGB — die Information muss dem Kunden zugehen. Eine abrufbare Website-Seite erfüllt das nicht. Üblich und sicher ist die Kombination: eine eigene Seite auf der Website als öffentliche Quelle plus ein inhaltsgleiches PDF, das mit jeder Anfragebestätigung automatisch versendet wird.

Beim ersten Geschäftskontakt, also bevor die Beratung beginnt. Nach einem Telefonat genügt der Versand am selben Tag per E-Mail, bei einem Vor-Ort-Termin wird sie zu Gesprächsbeginn ausgehändigt, bei Anfragen über die Website geht sie mit der ersten Antwort mit. Wichtig ist, den Versand zu dokumentieren.

Das Impressum nach § 5 DDG richtet sich an jeden Website-Besucher und muss ständig abrufbar sein. Die Erstinformation nach § 15 VersVermV richtet sich an den einzelnen Kunden, muss ihm in Textform zugehen und enthält zusätzlich die Art der Vergütung, die Beratungsgrundlage und Angaben zu Beteiligungen. Beide Dokumente überschneiden sich bei Status und Registernummer — diese Angaben müssen identisch sein.

Die Erklärung zu Beteiligungen über 10 Prozent, weil viele Vermittler sie weglassen, wenn keine Beteiligung besteht — die Aussage ist aber auch dann erforderlich. Ebenfalls häufig: die zweite Schlichtungsstelle für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die Angabe zur Art der Vergütung sowie eine nach einem Statuswechsel nicht aktualisierte Registernummer.

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Praktisch häufiger sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände wegen Wettbewerbsverstoßes, Nachteile im Beschwerdeverfahren und Beanstandungen bei einer IHK-Prüfung. Der Aufwand für eine korrekte Fassung liegt bei etwa einer Stunde.

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